Ein Artikel über ein eingestelltes Verfahren von 2017. Ein Forumseintrag mit Ihrer Privatadresse. Ein Bericht, der längst überholt ist, aber bei jeder Suche als Erstes erscheint. Das «Recht auf Vergessen» verspricht Abhilfe — und wird gleichzeitig chronisch missverstanden. Ein nüchterner Blick auf das, was in der Schweiz tatsächlich durchsetzbar ist.
Zwei verschiedene Hebel: Löschung und Auslistung
Löschung heisst: Der Inhalt verschwindet an der Quelle — der Artikel wird depubliziert, der Eintrag entfernt. Auslistung heisst: Der Inhalt bleibt online, taucht aber bei der Suche nach Ihrem Namen nicht mehr auf. Für die Wirkung auf Ihre Reputation ist die Auslistung oft fast gleichwertig — und deutlich häufiger durchsetzbar, weil sie die Publikation selbst nicht antastet.
Rechtsgrundlagen sind in der Schweiz der Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB und das revidierte Datenschutzgesetz; gegenüber Suchmaschinen mit EU-Bezug zusätzlich Art. 17 DSGVO. Entscheidend ist immer die Abwägung: Ihr Interesse an Privatheit gegen das öffentliche Informationsinteresse.
Wann die Abwägung für Sie ausgeht
Gute Karten haben Sie bei Zeitablauf (das Verfahren ist Jahre her und wurde eingestellt), bei fehlender öffentlicher Rolle (Sie sind keine Person des öffentlichen Lebens), bei Falschheit oder Unvollständigkeit der Darstellung und bei besonders schützenswerten Daten wie Gesundheit oder Familie. Schwer wird es bei wahrer, aktueller Berichterstattung über Ihre berufliche Tätigkeit — hier schützt die Medienfreiheit.
Praktisch heisst das: Jeder Treffer gehört einzeln geprüft — löschen, auslisten oder verdrängen? Diese Triage ist der Kern unserer Arbeit bei der Entfernung von Inhalten: Wir sagen Ihnen vorab ehrlich, welcher Weg realistische Chancen hat, und kombinieren die rechtlichen Hebel mit Suppression für alles, was rechtlich Bestand hat.
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